Aufträge werden ausschließlich schriftlich entgegengenommen und gelten nur dann
als erteilt, wenn der umseitige Auftrag vom Auftraggeber unterfertigt ist. Mündliche Aufträge werden nicht entgegengenommen. Sonstige Vereinbarungen, Umsätze oder Nachträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Schriftform.
Kostenvoranschläge, die selbst bei detaillierter Aufschlüsselung der
Berechnungen und Beträge vorliegen, sind unverbindlich. Kostenvoranschläge, bzw. Schätzungsanschläge legen den Werklohn nicht fest, sondern dienen lediglich als Orientierungshilfe dafür,
welche Kosten etwa zu erwarten sind. Der Vertrag bleibt auch dann bestehen, wenn die ursprünglich veranschlagten Kosten überschritten werden. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Information
der Überschreitung, soweit dies nicht ausdrücklich gewünscht wird.
Die Zahlung für geleistete Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Ware hat bei
Übergabe bar zu erfolgen. Werden vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel etc. akzeptiert, gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des
Auftragnehmers durch den Auftraggeber, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.
Die durchgeführte Reparatur ist vom Auftragnehmer dem Auftraggeber mündlich
oder schriftlich anzuzeigen. Die Abnahme durch den Auftraggeber ist am Ort der durchgeführten Reparatur vorzunehmen. Nach erfolgter Abnahme ohne Beanstandung ist jede weitere Gewährleistung
für erkennbare Mängel ausgeschlossen. Für versteckte bzw. nicht erkennbare Mängel, die zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden waren, wird eine Gewährleistung für eine Dauer von 6 Monaten
ab Abnahme vereinbart. Werden nach Abnahme versteckte bzw. nicht erkennbare Mängel behauptet, trifft die Beweispflicht dafür, dass diese Mängel zum Zeitpunkt der Abnahme bereits vorhanden
waren, den Auftraggeber.
Berechtigte Beanstandungen verpflichten nicht zur Zurückzahlung des gesamten,
sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
Erfüllungsort ist Sitz des Auftraggebers.
Der Auftragnehmer haftet aus dem Titel des Schadenersatzes für den Fall des
Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit, eine Haftung des Schadenersatzes wegen leichter Fahrlässigkeit wird hiermit ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen
Gewinn des Auftraggebers. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers aus dem Titel des Schadenersatzes wird bei sonstigem Verlust des Schadenersatzanspruches vereinbart, dass der
Auftraggeber den Auftragnehmer zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist zur Schadensbehebung aufzufordern hat. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Schadensbehebung selbst oder durch
Dritte durchführen zu lassen.
Eigentumsvorbehalte: Alle gelieferten und anmontierten Waren und Leistungen
bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
Für den Fall des Zahlungsverzuges des Auftraggebers werden Verzugszinsen in
Höhe von 7% über den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank oder einem gleichwertigen Nachfolgewert vereinbart. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftragnehmer auch berechtigt,
die entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu begehren, insbesondere auch die Kosten eines eingeschalteten Inkassoinstitutes. Der Auftragnehmer ist insbesondere für eigene Mahnungen berechtigt,
vom Auftraggeber pro erfolgter Mahnung einen Beitrag von Euro 12,00 sowie für Evidenzhaltung des Schuldenverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von Euro 4,00 zu begehren.
Für Klagen gegen Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes sind und deren Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland gelegen ist, kann nur die Zuständigkeit eines Gerichtes vereinbart werden, in
dessen Sprengel einer dieser Orte gelegen ist.